Heimat- und Kulturverein Garz e.V.

Aktuelle

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Wir wünschen allen Garzerinnen und Garzern ein frohes und gesundes 2022.

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  • 24.12.2021 – Christvesper
  • 29.10.2021 – 18 Uhr – Mitgliederversammlung 2020 mit anschließendem gemütlichen Beisammensein – Dorfgemeinschaftshaus (3G Regeln beachten)
  • 16.10.2021 – 14 Uhr – Erntedankfest – Gottesdienst mit Gesang (Prof. Mazda Adli) und Orgel (Dr. Oliver Hilmes). Anschließend Kaffee & Kuchen vor der Kirche.
  • 02.10.2021 – 18 Uhr – Oktoberfest – Essen & Softdrinks frei, Bier kostet wenig. Ort: Vereinshaus
  • 29.08.2021 – 15 Uhr – Mitsingkonzert mit Blechbläserbegleitung unter musikalischer Leitung von Stefan Meinicke – Dorfkirche Rohrlack
  • 21.08.2021 – 17 Uhr – Nach langer Pause freuen wir uns auf ein Wiedersehen: Wir laden herzlich zum gemeinsamen Grillabend am Lustigen Dreieck ein. Es gibt frisch gezapftes Bier vom Fass.
  • 4. April 2021 – 14:00 –  Gottesdienst – Auf dem Kirchhof der Dorfkirche (Der Gottesdienst war mit 70 Teilnehmern sehr gut besucht. Alle Corona Regeln wurden

Historie

Der Heimat- und Kulturverein Garz e.V. wurde 2006 von engagierten Garzer Bürgerinnen und Bürgern gegründet. Ziel ist die Förderung der Heimatpflege und ihre Heimatkunde zu erforschen und zu bewahren sowie dazu beizutragen, die gewachsene dörfliche Situation und Sehenswürdigkeiten in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten und zu pflegen. Der Verein engagiert sich bei jährlichen Festen (Osterfeuer, Maibaumfest, Erntedankfest), unterstützt die Veranstaltungen des Garzer Kultursommers und führt Bildungs- und Kulturreisen in die nähere Umgebung durch.

Vorstand (Stand 2016)

  • Ulf Pruschinski, Vereinsvorsitzender
  • Michael Zajonz, Stellvertretender Vereinsvorsitzender
  • Ulrich Plett, Kassenwart
  • Erika Dressel, Beisitzer

Satzung

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Kulturverein Garz e.V.“ und hat seinen Sitz im OT Garz Gemeinde Temnitztal.

(2) Der Name des Vereins wird wie folgt eingetragen: Heimat- und Kulturverein Garz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt zum 01.06.2006-01.06.2007.

  • 2 Gemeinnützigkeit

 (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein soll zum zuständigen Finanzamt im Sinne der §§ 51 ff der AO 1977 als gemeinnützig anerkannt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

  • 3 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, die Förderung der Heimatpflege und ihre Heimatkunde zu erforschen und zu bewahren sowie dazu beizutragen, die gewachsene dörfliche Situation und Sehenswürdigkeiten in ihrer natürlichen Umwelt zu erhalten und zu pflegen. Der Verein sorgt weiterhin dafür, dass die Ergebnisse seiner Arbeit und das kulturelle Erbe insgesamt den Einwohnern nahe gebracht werden, und damit ihre liebe zur Heimat zu fördern.

(2) Der Vereinszweck wird besonders durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Freiwillige und unentgeltliche Leistungen zur weitgehenden Wiederherstellung und Erhaltung des historischen Dorfbildes und der landschaftlichen Umgebung.

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Jugendarbeit, Seniorenbetreuung sowie die Förderung des Tourismus im Sinne des Satzungszwecks.

  • 4 Vereinsmittel

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages. Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf bezahlte Beträge, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

(4) Das vorhandene Vereinsvermögen wird nach Auflösung einem gemeinnützigen Zweck (§ 9 Absatz 4) zugeführt.

  • 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die einen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes leistet und die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Mitglieder des Vereins sind:

  • Aktive Mitglieder
  • Fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

(3) Über eine Aufnahme von aktiven sowie fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die neu aufzunehmenden Mitglieder haben eine Beitrittserklärung abzugeben. Personen die sich in hervorragender Weise für den Verein verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit den Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

  • Die Erklärung des Austritts hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  • Ein förderndes Mitglied, das die Beitragszahlung einstellt und trotz Erinnerung die Zahlung nicht aufnimmt, wird von der Mitgliederliste gestrichen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss eines fördernden Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zum Ausschluss eines aktiven Mitgliedes bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die auf Antrag des Vorstandes entscheidet. Der Ausschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  •  
  • 6 Organe des Vereins

 (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  • 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie beschließt langfristig Aufgabenstellung und das Arbeitsprogramm.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Überprüfung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl zweier externer Kassenprüfer/innen
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Personal-, Grundstücks-, Miet-, und Pachtangelegenheiten
  • Festsetzung der Beitragshöhe und Beitragshäufigkeit
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Verein

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, zu der ist 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder vom Vorstand unter verlangen.

(5) Die Tagesordnungspunkte werden in der Einladung bekannt gegeben.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% + 1 Mitglied anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ruft der Vorstand diese erneut mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Jedes ordentliches Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

(8) Soweit das Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als ungültig.

(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sowie Auflösung des Vereins werden mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.

(10)Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Versammlung. Die Beschlüsse der  Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.

  • 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, und bis zu 3 Beisitzer/innen.

(2) Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt der Vorstand.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Die Wahl in den Vorstand erfolgt für jeden Kandidaten in einem getrennten Wahlgang. Änderungen im Wahlmodus können von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden, auf Antrag. Übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu besetzenden Ämter, ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschieden wählen.

(7) Mitglieder des Vorstandes können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmen abgewählt werden.

(8) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.

(9)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind schriftlich festzuhalten.

(10)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat vor allem die Aufgabe, den Verein organisatorisch zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

Zu seinen Aufgaben gehören:

  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Erstellung und Vorlage des Geschäfts- und Jahresbericht
  • Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogramms
  •  
  • 9 Änderung des Vereinszweck und Auflösen des Vereins

(1) Beschlüsse über die Änderung des Vereinszweck oder die Auflösung des Vereins können nur in einer einberufenen Mitgliederversammlung gefasste werden.

(2) eine Änderung des Zweckes kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(3) Sofern bei einem Auflösungsbeschluss keine besonderen Liquidatoren bestellt werden, sind zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB die einzeln vertretungsberechtigten Liquidatoren, sie werden vom Vorstand als solche benannt.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Garz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

( 5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Errichtet am 08.05.2006
Geändert am 09.03.2007
Geändert am 14.09.2012